Landgericht sieht Betrugsabsicht bei Construct Data

Der österreichische Werberat hat die Construct Data Verlag AG, Vössendorf, aufgefordert, bestimmte Methoden ihrer Werbung unverzüglich einzustellen. Die AG versendet an Aussteller Schreiben, in denen angegeben wird, dass der Empfänger für eine bestimmte Messe registriert sei. Der Empfänger wird aufgefordert, seine in dem Schreiben bereits eingetragenen Daten zu korrigieren und die Korrektur in einem beiliegenden Antwortkuvert zurückzusenden. Nur: Aus dem Kleingedruckten ergibt sich eine dreijährige Verpflichtung. Der Gesamtbeitrag für die dreijährige Laufzeit in Höhe von 2913,00 EUR wird nicht abgedruckt. Das Landgericht Chemnitz hat nun in einem Urteil vom 04.06.2004 festgestellt, dass die Angebote so abgefasst sind, dass eine Täuschungsabsicht im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) zu bejahen ist. Es stellte daher fest, dass der Construct Data AG kein Anspruch gegen den Kunden entstanden ist, der das Antragsformular unterschrieben hatte, und der Eintrag des Kunden in dem Verzeichnis zu löschen ist.
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m+a report Nr.5 / 2004 vom 13.08.2004
m+a report vom 13. August 2004